Informationen zur Retestierung
Die Gültigkeit des durch die Lerner- und Kundenorientierte Qualitätstestierung erworbenen Qualitätstestats beträgt vier Jahre. In diesem Zeitraum darf auch das überlassene Logo verwendet werden.
Aus rechtlichen Gründen verläuft die Retestierung genauso wie die Ersttestierung, d.h. bei jeder Testierung ist es notwendig, die Erfüllung aller Anforderungen nachzuweisen und zu überprüfen.
Das bedeutet:
Im Zuge der Retestierung findet obligatorisch ein Follow-up-Workshop statt. Dieser hat beratenden und unterstützenden Charakter, weshalb die genauen Inhalte individuell mit jeder Organisation festgelegt werden. Hier finden Sie weitere Informationen zum Follow-up-Workshop.
Aus rechtlichen Gründen verläuft die Retestierung genauso wie die Ersttestierung, d.h. bei jeder Testierung ist es notwendig, die Erfüllung aller Anforderungen nachzuweisen und zu überprüfen.
Das bedeutet:
- Ihre Organisation erstellt einen aktualisierten Selbstreport, in dem beschrieben wird, wie die Mindestanforderungen in den einzelnen Qualitätsbereichen erfüllt wird.
- Die erbrachten Nachweise müssen aus dem Zeitraum der letzten vier Jahre stammen, d.h. sie dürfen nicht vor dem Datum des letzten Abschlussworkshops datiert sein (Ausnahmen sind z.B. längerfristige Studien oder noch geltende Beschlüsse).
- Auch die Bewertungen und Schlussfolgerungen richten sich auf die vorangegangene Qualitätsperiode von vier Jahren. Anhand dieser Reflexionsschleife überprüfen Sie, inwiefern Sie mit dem Entwicklungsstand der beschriebenen Vorgehensweisen und Verfahren sowie den damit erzielten Ergebnissen zufrieden sind.
- Der Qualitätsbereich 11 (Strategische Entwicklungsziele) unterscheidet sich im Vergleich zur Ersttestierung dahingehend, dass er bei der Retestierung aus zwei Teilkapiteln besteht. Das Teilkapitel 11a beinhaltet den Nachweis, dass die strategischen Entwicklungsziele, die auf dem Abschlussworkshop der vorangegangenen Testierung vereinbart wurden, erreicht wurden. Kann die Organisation einen solchen Nachweis nicht erbringen, z.B. weil sich die Rahmenbedingungen geändert haben oder nicht vorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, bedarf dies einer schlüssigen Begründung.
Im Teilkapitel 11b beschreibt die Organisation, wie sie die Anforderungen des QB 11 erfüllt und macht u. a. Vorschläge für die neuen strategischen Entwicklungsziele. - Zur Wahl der Gutachterin/ des Gutachters:
Prinzipiell kann der/die Gutachter/in aus der letzten Testierung sowohl den aktuellen Follow-up-Workshop als auch die aktuelle Begutachtung übernehmen. Dabei kann der/die Gutachter/in jedoch nur zweimal hintereinander die jeweilige Organisation begutachten, da es sinnvoll ist, dass spätestens dann eine neue Perspektive im Begutachtungsprozess erfolgt.
Bitte sprechen Sie mit uns ab, wenn Sie eine/n Gutachter/in wünschen (auch für den Follow-up-Workshop). Gerne kommen wir Ihrem Wunsch entgegen, wenn es sich zeitlich-organisatorisch bewerkstelligen lässt. Die Entscheidung für den Gutachtereinsatz obliegt jedoch immer der Testierungsstelle.
Im Zuge der Retestierung findet obligatorisch ein Follow-up-Workshop statt. Dieser hat beratenden und unterstützenden Charakter, weshalb die genauen Inhalte individuell mit jeder Organisation festgelegt werden. Hier finden Sie weitere Informationen zum Follow-up-Workshop.